
Wahlordnung
Wahlordnung der Anatomischen Gesellschaft
§ 1Der Vorstand wird von den Teilnehmern der Mitgliederversammlung gewählt.
§ 2Vorschläge für die Wahl von Vorstandsmitgliedern sind bis spätestens vier Wochen vor der Wahlsitzung schriftlich beim Schriftführer einzureichen. Dieser erstellt eine Liste der vorgeschlagenen Gruppen und Personen. Diese Vorschlagsliste wird bis spätestens 14 Tage vor der Wahlsitzung auf der Homepage der Anatomischen Gesellschaft bekannt gegeben. Sollten in diesem Verfahren nicht genügend Kandidatinnen bzw. Kandidaten nominiert werden, können Wahlvorschläge von den stimmberechtigten Teilnehmern der Mitgliederversammlung eingebracht werden.
§ 3Während der Wahl der Vorstandsmitglieder führt der/die amtierende Vorsitzende, in seiner Abwesenheit der/die Schriftführer/in, der abgelaufenen Wahlperiode den Vorsitz.
§ 4Von einem Mitglied des Vorstandes ist vor Beginn der Wahlen die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten festzustellen. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Anatomischen Gesellschaft mit Ausnahme der Fördermitglieder.
§ 5Die Wahl der Vorsitzenden erfolgt in der Regel als Gruppenwahl. Jede Gruppe besteht aus vier Kandidatinnen bzw. Kandidaten, die sich gemeinsam zur Wahl stellen. Auf Antrag kann die Wahl der vier Vorsitzenden in vier getrennten Wahlgängen erfolgen. Die Wahl des Schriftführers findet in einem gesonderten Wahlgang statt.
§ 6Die Wahl erfolgt schriftlich. Jeder Wahlberechtigte hat pro Wahlgang eine Stimme. Es gelten die Personen als gewählt, die als Gruppe oder einzeln die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen. Steht nur eine Gruppe zur Wahl, gilt sie als gewählt, wenn sie die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit oder wenn die Mehrheit nicht erreicht wird, ist die Wahl so oft zu wiederholen, bis sich eine Mehrheit ergibt.
§ 7Die Auswertung der abgegebenen Stimmen erfolgt durch die von der Mitgliederversammlung in der notwendigen Anzahl gewählten Stimmenzähler.
§ 8Das Ergebnis der Wahlen ist vom Vorsitzenden bekannt zu geben.
§ 9Den Modus zur Wahl der Mitglieder von Kommissionen regelt die Geschäftsordnung.
§ 10Diese Wahlordnung tritt am 29. März 2009 in Kraft.

