
Geschäftsordnung
Geschäftsordnung der Anatomischen Gesellschaft
(Ausführungsbestimmungen zur Satzung)
Nach § 13 der Satzung gibt sich die Mitgliederversammlung der Anatomischen Gesellschaft folgende Geschäftsordnung:
I Zweck
Zu § 1
1. Die Anatomische Gesellschaft erfüllt als Aufgabe den in § 1 der Satzung niedergelegten Zweck der Gesellschaft. Hierzu dienen: die Abhaltung jährlicher Tagungen, die Veröffentlichungen der hierbei gehaltenen Referate in Form von Original- oder Übersichtsarbeiten im Anatomischen Anzeiger (Annals of Anatomy), die Vertretung des Faches Anatomie nach außen, der Erfahrungsaustausch und die Fortbildung im Fach Anatomie, die Förderung des wissenschaftlichen Nach-wuchses, die Herstellung und Vertiefung der Beziehungen zu den der Anatomie verbundenen Disziplinen sowie zu in- und ausländischen Fachgesellschaften, die Auszeichnung von Personen, die sich um die Entwicklung der Anatomie besonders verdient gemacht haben (Ehrenmitgliedschaft), und die Auszeichnung wissenschaftlicher Arbeiten auf dem Gebiet der Anatomie (Wolfgang-Bargmann-Preis).
Zu § 2
2.Die Anatomische Gesellschaft darf keine eigenwirtschaftlichen Zwecke verfolgen.
3.Mitglieder werden für Tätigkeiten für die Gesellschaft nicht bezahlt.
4.Funktionsträger der Gesellschaft sind ehrenamtlich tätig, sie erhalten keine Vergütung.
5.Reise- und Übernachtungskosten für Vorstandssitzungen, die außerhalb von wissenschaftlichen Tagungen stattfinden sowie im Auftrag der Gesellschaft getätigte Ausgaben, die nicht mit Vorstandssitzungen zusammenhängen und Geschäfts-auslagen, werden auf Antrag erstattet.
6.Aufgeforderte Referenten, die nicht Mitglied der Anatomischen Gesellschaft sind, erhalten die Kosten für Reise und Übernachtung sowie Nebenkosten (Taxi u.a.) erstattet (Bahnfahrt 2. Klasse, Flugzeug Economy-Klasse, Kostenerstattung mit eigenem Pkw gemäß Regelung im öffentlichen Dienst). Vortragshonorare werden nicht gezahlt.
II Mitglieder
Zu § 3
7.Die in § 3 (1) der Satzung geregelte Mitgliedschaft gilt ungeachtet der Staatsangehörigkeit und des Wohnsitz des Mitgliedes.
8.Ehrenmitglieder genießen alle Rechte eines Mitgliedes ohne Verpflichtung zur Beitragszahlung.
9.Fördermitglieder im Sinne von § 3 (3) der Satzung sind auch wissenschaftliche Institute, Bibliotheken, Verlage und Firmen im In- oder Ausland.
10.Mitglieder nach § 3 (1) und (2) der Satzung sind stimmberechtigt und wählbar.
Zu § 4
11.Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand der Gesellschaft.
12.Der Schriftführer übersendet jedem neuen Mitglied zusammen mit der Bestätigung seiner Aufnahme Satzung und Geschäftsordnung, das jeweils aktuelle Mitgliederverzeichnis und die Satzung des Wolfgang-Bargmann-Preises.
13.Die Mitgliedschaft erlischt zum Jahresende, wenn die schriftliche Austrittserklärung mindestens einen Monat vorher beim Schriftführer eingegangen ist. Gezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht rückerstattet. Die Mitgliedschaft erlischt bei Versäumnis der Beitragszahlung ein Jahr nach Fälligkeit, sofern in dieser Zeit zweimal gemahnt worden ist.
14.Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand verfügt werden, wenn das Mitglied gegen die Satzung verstoßen oder das Ansehen und die Interessen der Anatomischen Gesellschaft schwerwiegend geschädigt hat. Der Ausschluss kann nur beschlossen werden, wenn ein eingehend begründeter schriftlicher Antrag vorliegt. Das betroffene Mitglied hat das Recht, sich gegenüber dem Vorstand in schriftlicher oder mündlicher Form zu äußern. Bei Ausschluss unterrichtet der Schriftführer das Mitglied unter Angabe der Gründe.
15.Gegen den Ausschluss ist die Beschwerde zulässig, die innerhalb eines Monats nach Zustellung des Ausschlussbescheides beim Vorstand einzulegen ist. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung in einfacher Mehrheit.
III Organe
Zu § 5 und § 6
16.Die Mitglieder der Anatomischen Gesellschaft werden vom Vorstand zur Mitgliederversammlung (Geschäftssitzung) am Ort und zur Zeit der Jahresversammlung einberufen. Die Einladung mit vorläufiger Tagesordnung erfolgt durch Abdruck im Programmheft der jeweiligen Jahresversammlung, das in der Regel 6 bis 8 Wochen vor Kongressbeginn erscheint.
17.Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse der Gesellschaft es erfordert, oder wenn eine außerordent-liche Mitgliederversammlung gemäß § 9 (2) der Satzung gefordert wird.
18.Die Mitgliederversammlung hat gemäß § 6 (1) der Satzung insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
a)Wahl der Vorstandsmitglieder
b)Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes
c)Entgegennahme des Kassenberichtes des Schriftführers und Anhörung der Rechnungsprüfer
d)Entlastung des Vorstandes und des Schriftführers
e)Ressort- und Kommissionsberichte und deren Diskussion
f)Stellungnahme und Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern
g)Stellungnahme und Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
19.Anregungen und Anträge für die Mitgliederversammlung sind dem Vorstand-möglichst vor Drucklegung des Programms (i. d. R. 4 Monate vor der Jahres-versammlung) einzureichen.
20.Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder, Satzungsänderungen bedürfen einer Zwei-drittelmehrheit.
21.Die Abstimmung in der Mitgliederversammlung geschieht durch Handzeichen, falls nicht eine andere Abstimmungsart beschlossen wurde. Die Abstimmungsart kann für einzelne Abstimmungen gesondert festgelegt werden.
22.Über jede Mitgliederversammlung ist ein Beschlussprotokoll zu führen, das im Verhandlungsband der folgenden Jahresversammlung abgedruckt wird.
23.Wenn für eine Mitgliederversammlung Diskussion und/oder Entscheidungen über Fragen anstehen, die die Mitglieder gemäß §6 (2) Satz 2 der Satzung betreffen, kann der Vorstand diese Mitglieder zu einer gesonderten Sitzung (z.B. während der Arbeitstagung) einladen. Absatz III, 19-22 entsprechend.
Zu § 7
24.Der Vorstand erfüllt als Hauptaufgabe den in §1 der Satzung und den in Absatz 1 der Geschäftsordnung niedergelegten Zweck der Anatomischen Gesellschaft.
25.Der Vorstand tritt mindestens einmal im Jahr unmittelbar vor Beginn einer Jahres-versammlung zusammen. Die Einladung zur Vorstandssitzung erfolgt schriftlich durch den Schriftführer mindestens zwei Wochen vor dem vorgesehenen Termin unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Über jede Vorstandssitzung ist ein Beschluss-protokoll anzufertigen.
26.Der amtierende Vorsitzende hat die Leitung aller Geschäfte. Er leitet die Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlung. Er beruft den Vorstand zu außerordentlichen Sitzungen ein, sofern die Lage der Geschäfte dies erfordert oder mindestens zwei Mitglieder eine Sitzung bei ihm beantragen. Der Schriftführer sorgt für die Ausführung der Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung. Die Amtszeit des amtierenden Vorsitzenden beginnt am ersten Tag nach Ende einer Jahresversammlung, nach der die Amtszeit des vorausgehenden Vorsitzenden endet. Findet in Ausnahmefällen keine Jahresversammlung statt, so endet die Amtsperiode des amtierenden Vorsitzenden am 31. März, die des nachfolgenden beginnt am 1. April. Entfällt die Jahresversammlung, in der der Vorstand hätte gewählt werden sollen, so verlängert sich die Amtsperiode des amtierenden Vorsitzenden bis zur nächsten Wahl.
27.Der amtierende Vorsitzende kann sich in Sitzungen durch einen der anderen Vorsitzenden vertreten lassen. Im Übrigen unterstützt der Schriftführer den amtierenden Vorsitzenden und übernimmt während dessen Abwesenheit alle anfallenden Pflichten.
28.Der Schriftführer erledigt im Einvernehmen mit den übrigen Vorstandsmitgliedern den Schriftverkehr der Gesellschaft. Er führt die Protokolle über die Sitzungen des Vorstandes und über die Mitgliederversammlung, und er führt das Mitgliederverzeichnis. Dem Schriftführer obliegt die termingerechte Besorgung der Einladungen zu Vorstandssitzungen und zu den wissenschaftlichen Tagungen, der Druck und der Versand der Programme dieser Tagungen sowie die Herausgabe der „Verhandlungen der Anatomischen Gesellschaft“ und des “Anatomischen Anzeigers“ („Annals of Anatomy“).
29.Der Schriftführer führt und verwaltet die Kasse der Anatomischen Gesellschaft. Er hat über alle Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen und die Belege geordnet aufzubewahren. Mit Ausnahme dringlicher Einzelfälle ist der Geldverkehr über ein dafür eingerichtetes Bankkonto/ Postgirokonto abzuwickeln. In der Mitglieder-versammlung erstattet der Schriftführer den Kassenbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr. Der Bericht muss eine gegliederte Einnahmen- und Ausgaben-rechnung enthalten und die Vermögensentwicklung der Gesellschaft erkennen lassen. Die Prüfung des Kassenbuches mit Unterlagen erfolgt durch die von der Mitgliederversammlung bestätigten Revisoren.
30.Der Vorstand schlägt der Mitgliederversammlung die Ernennung von Ehren-mitgliedern vor und entscheidet gemäß der Satzung des „Wolfgang-Bargmann-Preises“ über die Verleihung dieses Preises.
31.Die Mitglieder des Vorstandes verpflichten sich zu vertrauensvoller Zusammen-arbeit und zur gegenseitigen Information.
32.Die Vorstandssitzungen sind vertraulich. Schweigepflicht zu bestimmten Vor-gängen kann vereinbart werden.
33.Der Vorstand übernimmt die Aufgaben der bisherigen „Vereinigung der Anatomen der Bundesrepublik Deutschland e.V.“.Gemäß §7 (3) der Satzung werden den Vorstandsmitgliedern folgende Ressorts zugewiesen:
a)Angelegenheiten des studentischen Unterrichts in der Bundesrepublik Deutschland, Kapazitätsfragen und zugehörige Strukturfragen der Anatomischen Institute; diesbezügliche Vertretungen gegenüber nationalen und internationalen Behörden, Sachverständigengruppen, anderen Fächern und Öffentlichkeit.
b)Weiterbildung des anatomischen Nachwuchses in der Bundesrepublik Deutschland, Aus- und Weiterbildung für andere Fächer sowie entsprechende Strukturfragen; diesbezügliche Vertretungen gegenüber nationalen und internationalen Behörden, Sachverständigengruppen, anderen Fächern und Öffentlichkeit.
c)Nationale und internationale Forschungsförderung; Weiterentwicklung des Faches in der Forschung; Tierschutzfragen; diesbezügliche Vertretungen gegenüber nationalen und internationalen Behörden, Sachverständigengruppen, anderen Fächern und Öffentlichkeit.
d)Internationale Beziehungen (Vertretung gegenüber nicht-deutschen nationalen Fachgesellschaften, Einbringen von Unterrichts- und Strukturerfahrungen aus dem Ausland).
34.Für die 4 Ressorts werden ständige Kommissionen eingerichtet, denen die entsprechenden Vorstandsmitglieder vorsitzen. Die Kommissionsmitglieder werden jeweils ein Jahr nach der Vorstandswahl für jeweils 4 Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Die erste Wahl erfolgt ausnahmsweise gemeinsam mit der Vorstandswahl und für eine Amtsperiode von 5 Jahren.
35.Der Vorstand hat das Vorschlagsrecht für Gutachter und Sachverständige bei der Vergabe von Mitteln Dritter.
Zu § 8
36. Zur Vorbereitung der Wahlen des Vorstandes fordert der Schriftführer die Mitglieder mindestens 12 Wochen vor der Wahlsitzung (Mitgliederversammlung) zu Vorschlägen auf. Dabei ist ein Rücklauftermin anzugeben (wenigstens 4 Wochen vor der entsprechenden Sitzung). Der Schriftführer holt die förmliche Zustimmung der Vorgeschlagenen zur Kandidatur ein. Wahlvorschläge können auch noch während der Wahlsitzung eingebracht werden.
IV Versammlungen
Zu § 9
37.Um die Ausrichtung einer Jahresversammlung können sich die Anatomischen Institute des In- und Auslandes bewerben. Bewerbungen sind an den Schrift-führer zu richten. Der Vorstand schlägt eine zeitliche Reihenfolge vor, über die in der Mitgliederversammlung beraten und beschlossen wird.
38.Die Jahresversammlungen der Anatomischen Gesellschaft finden in der Regel in Anatomischen Instituten oder in geeigneten Räumlichkeiten der gastgebenden Hochschule statt.
39.Für die Finanzierung einer Jahresversammlung ist das jeweils einladende und gastgebende Institut verantwortlich. Zuschüsse von Seiten der Anatomischen Gesellschaft können nur aufgrund begründeter Anträge gewährt werden.
40.Jahresversammlungen können auch in Form von Joint Meetings mit anderen nationalen Anatomischen Gesellschaften abgehalten werden. Vorschläge bzw. entsprechende Anträge sind an den Schriftführer zu stellen. Sie werden im Vorstand beraten und von der Mitgliederversammlung beschlossen.
41.Vorschläge über Hauptthema oder über Hauptthemen einer Jahreshauptver-sammlung sind an den Schriftführer zu richten. Die eingereichten Vorschläge werden von der Mitgliederversammlung beraten und beschlossen. Die Referenten zum jeweiligen Hauptthema werden vom Vorstand nominiert.
42.Auf der Jahresversammlung soll nach den Plenarsitzungen nur eine Parallel-sitzung stattfinden.
43.Der Schriftführer ist gehalten, die Einladungen zusammen mit den erforderlichen Anmeldeformularen zur Jahresversammlung rechtzeitig an die Mitglieder der Anatomischen Gesellschaft zu verschicken und eine Rücklauffrist anzugeben, die nicht überschritten werden darf.
44. Mit der Anmeldung zur aktiven Teilnahme an einer Jahresversammlung ist eine Kurzfassung (Abstract) des jeweiligen Beitrages in deutscher oder englischer Sprache in druckreifer Form einzureichen, wobei die Hinweise zur Gestaltung des Manuskriptes strikt einzuhalten sind. Die Abstracts erscheinen im Verhandlungsband der Anatomischen Gesellschaft (Supplement zum Anatomischen Anzeiger), der zu Beginn einer Jahresversammlung gedruckt vorliegen soll.
45.Folgende Beitragsformen können angemeldet werden: Kurzvorträge (10 Minuten), Poster, Filme und Videoaufzeichnungen. Zu Referaten wird eingeladen.
46.Der Vorstand hat unter den Anmeldungen eine Auswahl nach Qualität und Eignung zu treffen. Er nimmt auch die Einordnung der angemeldeten Beiträge vor (Vortrag zum Hauptthema, freier Vortrag, Poster).
47. Bereits publizierte Untersuchungen dürfen nicht angemeldet werden.
48.Der Vorstand ist berechtigt, Anmeldungen von Beiträgen, die er für ungeeignet hält, abzulehnen.
49.Jeder aktive Kongressteilnehmer darf, auch im Falle größerer Arbeitsgruppen, nur einen Vortrag halten.
50.In der Regel findet jährlich eine Arbeitstagung statt, in deren Rahmen eine Fortbildungsveranstaltung gemäß 33 b der Geschäftsordnung durchgeführt werden soll.
51.Sofern die Mitgliederversammlung weitere wissenschaftliche Tagungen beschließt, gelten die Absätze 43 bis 49 entsprechend. Die Abstracts der Beiträge weiterer wissenschaftlicher Treffen (z.B. Arbeitstagung) werden im Verhandlungs-band publiziert.
V Veröffentlichungen
Zu § 10
52.Der im Gustav Fischer Verlag Jena GmbH erscheinende Anatomische Anzeiger (Annals of Anatomy) ist ein offizielles Organ der Gesellschaft.
53.Die Schriftleitung liegt in den Händen des „Managing Editors“ und von mindestens 10 Editoren, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden.
54.Für den Anatomischen Anzeiger werden Originalarbeiten aus dem gesamten Gebiet der Anatomie, Histologie und Embryologie sowie ihren Nachbargebieten angenommen, wenn sie wissenschaftlich wertvoll und noch nicht anderwärtig veröffentlicht worden sind. Jedes eingereichte Manuskript unterliegt einem Reviewverfahren durch mindestens zwei Gutachter. Im Anatomischen Anzeiger werden auch die Mitteilungen der Anatomischen Gesellschaft publiziert.
55.Manuskripte werden in deutscher oder englischer Sprache akzeptiert, sofern sie nach den „Instructions to authors“ abgefasst sind.
56.Die Anatomische Gesellschaft veröffentlicht die Abstracts der Beiträge einer Jahresversammlung in einem besonderen Band „Verhandlungen“. Die Herausgabe der Verhandlungen erfolgt durch den Schriftführer der Gesellschaft.
VI Beiträge
Zu § 11
57.Es können verschiedene Beitragsstufen, z.B. für Mitglieder aus osteuropäischen Ländern mit niedrigem Einkommen, Firmen, etc., vorgesehen und von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
VII Auflösung
Zu § 15
58.Bei Auflösung der Gesellschaft fällt das Vermögen an die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG, Bonn – Bad Godesberg) zur Förderung von Wissenschaft und Forschung.
Wahlordnung
Zu § 10
1.Anzahl, Nationalität etc. der Kommissionsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung im Hinblick auf den Zweck der jeweiligen Kommission festgelegt.
2.Für ständige Kommissionen, die den Vorstandsressorts zugeordnet sind, macht das betreffende Vorstandsmitglied Kandidatenvorschläge.
3.Die Wahl der einzelnen Kommissionsmitglieder erfolgt, sofern keine schriftliche Abstimmung beantragt wird, per Handzeichen mit einfacher Mehrheit in getrennten Wahlgängen.
4.Die Amtsdauer in ständigen Kommissionen wird entsprechend Punkt 34 dieser Geschäftsordnung geregelt, die in ad hoc Kommissionen erlischt spätestens mit der nächsten Vorstandswahl.
5.Vertreter in internationalen Dachgesellschaften werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung gemäß Punkt 61 dieser Geschäfts-ordnung gewählt.
(Diese Geschäftsordnung wurde auf der Geschäftssitzung der Anatomischen Gesellschaft am 23. März 1994 in Marburg von den anwesenden Mitgliedern gebilligt und verabschiedet.)

