
Satzung
Satzung der Anatomischen Gesellschaft
(Verabschiedet auf der Geschäftssitzung der Anatomischen Gesellschaft am 28. März 2009 in Antwerpen, Belgien)
I Zweck
§ 1 Zweck der Anatomischen Gesellschaft ist die Förderung der anatomischen
Wissenschaften in deren ganzem Umfang.
§ 2 Die Anatomische Gesellschaft ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
II Mitglieder
§ 3 1. Mitglieder können Personen mit abgeschlossenem Hochschulstudium werden, die im Fach Anatomie oder einer verwandten Disziplin an einer Hochschule beziehungsweise an einem Forschungsinstitut tätig sind oder tätig waren.
2. Ehrenmitglieder werden aufgrund Ihrer Verdienste um die anatomischen Wissenschaften oder um die anatomische Gesellschaft auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.
3. Fördermitglieder sind natürliche beziehungsweise juristische Personen, die den Zweck der Anatomischen Gesellschaft fördern. Sie haben weder Sitz noch Stimme in der Mitgliederversammlung.
§ 4 1. Die Aufnahme in die Anatomische Gesellschaft ist schriftlich beim Schriftführer zu beantragen oder kann von mindestens zwei Mitgliedern vorgeschlagen werden. Die Bedingungen zur Aufnahme regelt die Geschäftsordnung.
2. Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Schriftführer zum Jahresende, durch Ausschluss (Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung) oder durch Tod.
II Organe
§ 5 Organe der Anatomischen Gesellschaft sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 6 1. Die Mitgliederversammlung berät und beschließt über Ort, Inhalt und Frequenz der Tagungen und alle dem allgemeinen Zweck der Anatomischen Gesellschaft dienenden Maßnahmen.
2. Die Mitgliederversammlung befasst sich außerdem mit Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für Forschung, Lehre und Strukturen im Fach Anatomie. Sofern diese Fragen ausschließlich die Bundesrepublik Deutschland betreffen, sind nur die Mitglieder, die an Anatomischen Instituten der Bundesrepublik Deutschland tätig sind sowie im Fach Habilitierte, die an anderen Instituten der Bundesrepublik Deutschland in Forschung, Lehre oder Verwaltung arbeiten, stimmberechtigt. Die Geschäftsordnung kann für diese Beratungen und Beschlussfassung eine gesonderte Sitzung der Mitgliederversammlung vorsehen.
§ 7 1. Der Vorstand der Anatomischen Gesellschaft besteht aus fünf Mitgliedern, das sind vier Vorsitzende und der Schriftführer.
2. Der Vorstand führt die Geschäfte der Anatomischen Gesellschaft und vertritt die an Anatomischen Instituten und Forschungsinstituten der Bundesrepublik Deutschland tätigen Mitglieder in Fragen der Forschung, Lehre und Institutsstrukturen gegenüber anderen Gesellschaften, politischen Gremien, Institutionen der Forschungsförderung und gegenüber der Öffentlichkeit.
3. Die Vorstandsmitglieder werden für die Wahrnehmung verschiedener wissenschaftlicher und standespolitischer Aufgaben gewählt. Für diese Ressorts sind sie für die gesamte Wahlperiode zuständig. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
4. Der Vorsitz wechselt unter den vier Vorsitzenden jährlich in einer innerhalb des Vorstandes festzulegenden Reihenfolge.
5. Der Vorsitzende leitet die Beratungen des Vorstandes, die Versammlungen der Anatomischen Gesellschaft und vertritt die Anatomische Gesellschaft in allen offiziellen Angelegenheiten. Der Vorsitzende kann sich durch andere Vorstandsmitglieder vertreten lassen.
6. Zur Bearbeitung besonderer Aufgaben können dem Vorstand Kommissionen zur Seite stehen, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden.
7. Der Schriftführer erstattet jährlich auf der Mitgliederversammlung den Kassenbericht. Die Entlastung erteilt die Mitgliederversammlung auf Antrag zweier vom Vorsitzenden vorgeschlagenen und durch die Mitgliederversammlung bestätigten Revisoren.
§ 8 Die Wahl des Vorstandes erfolgt in jeder vierten Jahresversammlung der Gesellschaft entsprechend der Wahlordnung, die von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen wird. Eine Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
IV Versammlungen
§ 9 1. Die Anatomische Gesellschaft führt jährlich eine Versammlung durch, deren Ort und Zeit vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung bestimmt werden. Während dieser Jahresversammlung findet auch die Mitgliederversammlung statt.
2. Die Mitgliederversammlung kann weitere wissenschaftliche Treffen beschließen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können auf schriftlichen Antrag von mindestens zehn Prozent aller Mitglieder oder vom Vorstand einberufen werden.
3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zehn Prozent aller Mitglieder anwesend sind.
V Veröffentlichungen
§ 10 Offizielles Publikationsorgan der Anatomischen Gesellschaft sind die Annals of Anatomy. Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung.
VI Beiträge
§ 11 1. Jedes Mitglied hat jährlich einen von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag zu bezahlen, der spätestens bis zum 31. März des jeweiligen Kalenderjahres zu entrichten ist.
2. Die Mitgliedsbeiträge, Vermögensüberschüsse und Spenden dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
VII Satzungsänderungen
§ 12 Satzungsänderungen bedürfen einer Zustimmung von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen der erschienenen Mitglieder und können nur auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn der Änderungsantrag den Mitgliedern einen Monat vorher schriftlich bekannt gemacht wurde.
VIII Geschäftsordnung
§ 13 Die Mitgliederversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung, die Einzelheiten der Paragrafen 4.1, 4.2, 7.3, 10 und 11 regelt. Eine Änderung der Geschäftsordnung bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung.
IX Auflösung
§ 14 Die Auflösung der Anatomischen Gesellschaft erfolgt durch Beschluss der erschienenen Mitglieder der Mitgliederversammlung mit drei Vierteln der abgegebenen Stimmen, wenn der Auflösungsantrag den Mitgliedern einen Monat vorher schriftlich bekannt gemacht wurde.
§ 15 Das Vermögen der Anatomischen Gesellschaft ist bei ihrer Auflösung ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke in Forschung und Lehre zu verwenden. Eine Verteilung des Vermögens oder von Vermögens-teilen an Mitglieder der Anatomischen Gesellschaft ist ausgeschlossen.
X Inkrafttreten
§ 16 Die Satzung tritt am 29. März 2009 in Kraft. Alle bestehenden Mitgliedschaf-ten bleiben erhalten. Gleichzeitig tritt die Satzung in der Fassung vom 24. März 1994 außer Kraft.

